Satzung des Fördervereins des Editha-Gymnasiums

§ 1 Name und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen „Förderverein des Editha-Gymnasiums“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister
Nr. VR 4496 beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

(1)  Zweck des Vereins ist die selbstlose und ganzheitliche Förderung der Erziehung und Bildung am Editha-Gymnasium, insbesondere die Förderung der Interessen und Begabungen der Schüler. Hierzu zählen die Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler, die Beschaffung ergänzender Lehrmittel und die Bereitstellung von Materialien und Gegenständen zur Ausgestaltung des Schulgebäudes.

(2)  Der Förderverein des Editha-Gymnasiums e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3)  Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(4)  Es besteht die Bestimmung, dass keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden darf.

(5)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungsanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Dabei ist die Satzung des Vereins anzuerkennen.

(3)  Die Mitgliedschaft endet

·      mit dem Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

·      durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres

·      durch Ausschluss aus dem Verein

·      durch Streichen aus der Mitgliederliste

(4)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichen Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Ausschluss kann der Betreffende innerhalb eines Monats Einspruch erheben.

(5)  Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt.

§ 4 Einkünfte

(1)  Einkünfte des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(2)  Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)  Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils bis zum 31. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

(2)  Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(3)   Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(4)   Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

·       Entgegennahme der Jahresberichte

·       Entgegennahme der Kassenberichte

·       Entlastung des Vorstands

·       Wahl des Vorstands

·       Bestellung von zwei unabhängigen Kassenprüfern

·       Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

·       Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Schulvereins

·       Beschlussfassung über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

(5)  Dabei hat jedes Mitglied eine Stimme.

(6)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Beschlüssen über eine Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und die Vereinsauflösung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(7)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll (Ort, Datum, Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse) aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt wird und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

(1)      Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

(2)      Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

(3)      Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(4)      Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neu- oder Wiederwahl erfolgt.

(5)      Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(6)      Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

(7)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(8)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§ 8 Verwaltung des Vereinsvermögens

(1)  Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Vorstand bzw. dem gewählten Kassenwart. Er sammelt die Beiträge und Spenden ein und verbucht die Einnahmen und Ausgaben. Über Beträge bis 200€ kann der Vorsitzende allein verfügen, darüber hinaus bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.

§ 9 Geschäftsjahr und Geschäftsbericht

(1)  Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1.September des laufenden Jahres und endet am 31.August des Folgejahres.

(2)  Nach Schluss des Geschäftsjahres stellt der Vorstand einen schriftlichen Geschäftsbericht auf. Der Bericht muss ein Verzeichnis der vom Kassenwart gebuchten Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr enthalten.

(3)  Vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung haben zwei Kassenprüfer die Kassenführung und die Vermögensverwaltung zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung im Geschäftsbericht zu vermerken.

(4)  Der Geschäftsbericht und der Bericht der Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann den Geschäftsbericht einsehen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1)  Die Mitgliederversammlung kann mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung des Schulvereins beschließen.

(2)  Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Schulträger des Editha-Gymnasiums zu. Es besteht die Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für diese Schule (für gemeinnützige Zwecke) zu verwenden.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Maßgeblichkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Das gilt, falls sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Gründer des Vereins gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, sofern sie bei der Festlegung oder bei der späteren Änderung der Satzung den Punkt bedacht hätten.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.10.2015, mit Nachträgen vom 15.04.2016 sowie 19.09.2016, beschlossen und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Magdeburg, den 19.09.2016